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Vorschneller Verwalter muss haften

Vergibt ein Hausverwalter ohne Vollmacht und eindeutige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft Planungs- und Vergabeleistungen für eine Fassadensanierung an einen Handwerker, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse

Vergibt ein Hausverwalter ohne Vollmacht und eindeutige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft Planungs- und Vergabeleistungen für eine Fassadensanierung an einen Handwerker, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, Feuchtigkeitsschäden am Haus sanieren zu lassen und übertrug die Ausführung der Sanierung einem "Bauausschuss" mit einem vorgegebenen maximalen Kostenrahmen. Als sich herausstellte, dass die Sanierung teurer werden würde, beauftragte der Verwalter eigenständig eine Fachfirma mit der Erstellung eines neuen Sanierungskonzepts nebst Ausschreibung zur Ermittlung des Kostenrahmens. Diese Aktion kostete rund 15.000 Euro, die aus dem Gemeinschaftsvermögen der Eigentümer beglichen wurden.

Die Eigentümergemeinschaft beauftragte allerdings ein anderes Unternehmen mit einem alternativen Sanierungskonzept. Den Verwalter verklagte sie zudem auf Schadensersatz wegen der Kosten des nicht durch Vertretungsvollmacht gedeckten eigenmächtigen Handelns. Das Gericht gab den Wohnungseigentümern Recht. Der Verwalter hatte es versäumt, sich rechtzeitig eine Vollmacht zur Erarbeitung eines alternativen Sanierungskonzepts einzuholen (OLG Celle, Az. 4 W 199/00).

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