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Vorzeitiges Mietende

Ein Vermieter braucht einen Mieter nur dann vorzeitig aus einem festen Vertrag zu entlassen, wenn das Interesse des Mieters an einer vorzeitigen Beendigung das Vermieterinteresse am Fortbestand des Vertrages ganz erheblich übersteigt und der Mieter die Wohnung in einem zur sofortigen Weitervermietung geeigneten Zustand zurückgibt

Ein Vermieter braucht einen Mieter nur dann vorzeitig aus einem festen Vertrag zu entlassen, wenn das Interesse des Mieters an einer vorzeitigen Beendigung das Vermieterinteresse am Fortbestand des Vertrages ganz erheblich übersteigt und der Mieter die Wohnung in einem zur sofortigen Weitervermietung geeigneten Zustand zurückgibt. Auf diese Rechtslage macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam und weist auf ein Urteil des Landgerichts Berlin hin.
Im vorliegenden Fall wollten die Mieter vorzeitig das Vertragsverhältnis beenden. Sie verließen die Wohnung früher und machten einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung geltend. Die Vermieterin rechnete diese jedoch mit Mietrückständen bis zum vertraglichen Ende des Mietverhältnisses auf.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Für die Richter habe eine vorzeitige Vertragsbeendigung nicht stattgefunden. Ein Vermieter sei verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stelle, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen. Aber nur, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung, das jenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überrage. Dies könne zutreffen bei schwerer Krankheit, berufsbedingtem Ortswechsel, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder einer wesentlichen Vergrößerung der Familie des Mieters (Az. 63 S 175/04). Das war aber hier nicht der Fall.

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