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Was ist "vertragsgemäße Abnutzung"?

Ein häufiger Streitpunkt beim Mietvertragsende ist das Thema "Abnutzung". Grundsätzlich ist ein Mieter zum sorgfältigen und schonenden Umgang mit der Mietsache verpflichtet. Er muss jedoch nicht Wohnung und Einrichtung in einem stets neuwertigen Zustand erhalten

Ein häufiger Streitpunkt beim Mietvertragsende ist das Thema "Abnutzung". Grundsätzlich ist ein Mieter zum sorgfältigen und schonenden Umgang mit der Mietsache verpflichtet. Er muss jedoch nicht Wohnung und Einrichtung in einem stets neuwertigen Zustand erhalten, da er durch die Mietzahlung das Recht erwirbt, die Mietsache zu gebrauchen. Dazu gehören zwangsläufig Gebrauchs- und Verschleißspuren.
Vertragsgemäße Abnutzungen müssen Vermieter akzeptieren. So ist es zum Beispiel nach einer mehrjährigen Nutzungsdauer (über 10 Jahre) normal und hinzunehmen, dass der Email-Belag einer Badewanne stumpf wird. Überstreicht aber ein Mieter Wandfliesen und die Farbe lässt sich nicht mehr oder nur teilweise entfernen, muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür tragen. Nur bei sehr alten Fliesen (ca. 30 Jahre) kann der Mieter einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 50 Prozent vornehmen.
Auch entsprechende Vertragsklauseln kippen die Gerichte schnell, warnt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse und weist auf einige wichtige Urteile hin. So sollte ein Mieter laut Mietvertrag den Parkettfußboden bei seinem Auszug – nach einer Mietzeit von mehr als acht Jahren – komplett abschleifen und versiegeln. Unwirksam, sagten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um Instandhaltungsmaßnahmen, die (bei normaler Abnutzung) nicht auf den Mieter abgewälzt werden dürfen (10 U 46/03). Auch das Wechseln des Teppichs zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen, urteilte das OLG Hamm per Rechtsentscheid (30 RE 3/90).
Und das Amtsgericht Görlitz beschied einem Vermieter, dass sein Mieter nicht einmal verpflichtet sei, den Teppich beim Auszug zu shampoonieren (2 S4/00).

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