Bauplanungskosten gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes. Das gilt auch für vergebliche Planungskosten, wenn der Bauherr die ursprüngliche Planung zwar nicht verwirklicht, später aber ein Gebäude gleicher Bauart erstellt, das die beabsichtigten Zwecke erfüllt.
Bauplanungskosten gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes. Das gilt auch für vergebliche Planungskosten, wenn der Bauherr die ursprüngliche Planung zwar nicht verwirklicht, später aber ein Gebäude gleicher Bauart erstellt, das die beabsichtigten Zwecke erfüllt.
Hat ein Steuerpflichtiger dagegen ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmtes Gebäude geplant, aber nicht errichtet, und muß er deshalb an den Architekten ein gesondertes Honorar für Bauüberwachung und Objektbetreuung zahlen, ohne daß der Architekt diese Leistungen tatsächlich erbracht hat, kann er diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Die Eigentümer eines unbebauten Grundstücks hatten einen Architektenvertrag über die Errichtung eines Zweifamilienhauses abgeschlossen. Dieses Haus wurde jedoch nicht gebaut. Statt dessen wurde ein sogenanntes Typenhaus errichtet, für das keine besonderen Architektenleistungen angefallen sind. Aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Architektenvertrags mußten die Bauherren ein Honorar von rund 12000 Mark für die noch ausstehenden Leistungen, nämlich Bauüberwachung und Objektbetreuung, bezahlen. Finanzamt und Finanzgericht behandelten diesen Betrag als Herstellungskosten. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof feststellte. Da der Honorarzahlung keine Leistung des Architekten gegenüberstand, konnte sie nicht als Herstellungskosten behandelt werden.
Tip!
In ähnlich gelagerten Fällen wird empfohlen, in der Vereinbarung mit dem Architekten über die Vertragsauflösung unbedingt festzulegen, welcher Teil des Honorars auf erbrachte und nicht erbrachte Leistungen entfällt.