Die vom Vermieter vom 1.10. bis zum 30.4. des Folgejahres geschuldeten Raumtemperaturen betragen (vorbehaltlich einer anderen Regelung im Mietvertrag);
Die vom Vermieter vom 1.10. bis zum 30.4. des Folgejahres geschuldeten Raumtemperaturen betragen (vorbehaltlich einer anderen Regelung im Mietvertrag);
von 6.00 bis 23.00 Uhr für Wohnräume 200 C
von 6.00 bis 23.00 Uhr für Bad und Toilette 210 C
von 23.00 bis 6.00 Uhr in allen Räumen 180 C.
LG Berlin, Urteil v. 26.5.1998, Az.: 64 5 266/97
Die Mieter verlangten eine bessere Beheizung ihrer Wohnung. Die Raumtemperaturen erreichten im Dezember bei voller Heizleistung nicht einmal 20 Grad Celsius. Ihre Messungen erfolgten über einen längeren Zeitraum in der Mitte des Raumes, wobei das verwendete Thermometer auf einem Stuhl oder Tisch ca. einen Meter über dem Boden stand.
Die gemessenen Raumtemperaturen sind, so das Gericht, zu niedrig. Sie entsprechen nicht einem vertragsgemäßem Wohngebrauch. Im vorliegenden Fall fehlte eine mietvertragliche Regelung zu Heizperiode und Temperaturen. Auch das Gesetz trifft hierzu keine Regelungen. Folglich ist der Mietvertrag dahingehend zu ergänzen, daß Heizperiode und Raumtemperaturen in der oben angegebenen Weise gewährleistet werden. Es kommt nicht darauf an, ob eine Heizungsanlage werkvertraglich als mangelfrei gilt. Entscheidend ist vielmehr der gewöhnliche, zeitgemäße Wohnstandard. In der Nacht werden zur Energieeinsparung allerdings geringere Temperaturen als tagsüber geschuldet.