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Wohnungsgröße im Mietvertrag regeln

Mieter müssen selbst darauf achten, dass die Größe der Wohnung im Mietvertrag angegeben ist. Fehlen die Angaben zur Wohnfläche, ist eine spätere Beanstandung nicht mehr möglich. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Gießen weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin (Az.: 1 S 243/03)

Mieter müssen selbst darauf achten, dass die Größe der Wohnung im Mietvertrag angegeben ist. Fehlen die Angaben zur Wohnfläche, ist eine spätere Beanstandung nicht mehr möglich. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Gießen weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin (Az.: 1 S 243/03).
Im zu verhandelnden Streitfall waren im Mietvertrag für ein Reihenhaus keine Angaben zur Wohnfläche enthalten. Der Vermieter vermerkte jedoch handschriftlich in einem späteren Zusatz, dass die Miete rund sieben Euro pro Quadratmeter betrage. Daraufhin vermaß der Mieter das Haus und kam auf 63 Quadratmeter Wohnfläche. In Anbetracht der Miethöhe, hätte die Wohnfläche jedoch rund zwölf Quadratmeter größer sein müssen. Der Mieter klagte deshalb auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete.
Nein, sagten jedoch die Giessener Richter. Eine zu gering berechnete Wohnfläche könne zwar ein so genannter Sachmangel sein, der zu einer Mietminderung berechtige, Voraussetzung sei jedoch, dass die Größe der Wohnfläche ausdrücklich vereinbart worden sei.

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