Neues BGH-Urteil: Ausgleichsansprüche nach Trennung nicht mehr ausgeschlossen
Wer ohne Trauschein baut, lebt im Falle einer Trennung gefährlich. Denn für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist es nach dem Ende der Beziehung extrem schwierig, einen Ausgleich für finanzielle Zuwendungen durchzusetzen. In den letzten Jahren wurden durch die Rechtsprechung Regeln festgelegt, wann ein solcher Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden kann. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 190/08), auf das die Rechtsabteilung der Bausparkasse Schwäbisch Hall hinweist, präzisiert die Regelungen erneut.
Der Fall: Bis zur Trennung 2003 hatte ein Paar 13 Jahre lang ohne Trauschein zusammengelebt. 1994 hatte die Frau ein Darlehen aufgenommen, um damit auf ihren Namen ein Grundstück zu kaufen. Wie viel ihr Lebensgefährte, ein selbständiger Handwerker, zum darauf errichteten Eigenheim beigetragen hat – in Form von Geld, Baumaterial und Arbeitsleistung – war nach der Trennung des Paares umstritten.
Der Mann forderte von seiner Ex-Partnerin 60.000 Euro, da er im Vertrauen auf eine langfristige Beziehung viel Arbeit und Geld in diese Form der gemeinsamen Altersvorsorge investiert habe. Die Frau weigerte sich mit der Begründung, das Haus sei eben nicht im Wesentlichen durch Eigenleistungen des Mannes gebaut worden. Zudem habe sie während des Zusammenlebens den überwiegenden Teil der laufenden Kosten getragen.
Sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht verlor der Mann mit seiner Klage. Der BGH jedoch hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Begründung: Der Mann habe – in der Hoffnung auf den Bestand der Lebensgemeinschaft und langfristiges Wohnen im Haus – Geld und Arbeitskraft in die Immobilie investiert und damit auf Seiten der Frau einen dauerhaften Vermögenszuwachs geschaffen, während er selbst über kein nennenswertes
Vermögen und nur eine geringe Altersvorsorge verfüge. Dies könne grundsätzlich eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten und damit im Falle einer Trennung auch einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich begründen. Die Höhe hänge von den Umständen im Einzelfall ab, insbesondere von der Dauer der Beziehung, von Alter und Einkommen der Partner sowie von der Höhe der Leistungen und dem Vermögenszuwachs. Dies sei von der Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt
worden, was eine erneute Beurteilung des Falles erforderlich mache.