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Bauherr haftet für Schäden beim Nachbarn

Kommt es bei Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbarn zu Schäden an dessen Haus, so muss der Bauherr auch dann dafür haften, wenn ihn persönlich keine Schuld trifft

Kommt es bei Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbarn zu Schäden an dessen Haus, so muss der Bauherr auch dann dafür haften, wenn ihn persönlich keine Schuld trifft.
Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam (Az.: 5 U 18/03).
Bei der Errichtung eines Hauses wurde das Grundstück dabei so vertieft, dass das Gebäude des Nachbarn den erforderlichen Halt verlor und Risse auftraten. Der beklagte Bauherr argumentierte, dass ihn hier keine Haftung treffe, da er ausschließlich Fachkräfte mit den Bauarbeiten und der Bauleitung beauftragt habe. Nach Auffassung der Richter hat der Kläger gegen den Bauherrn jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Paragraf 906 Abs.2 S.2 BGB. Demnach muss ein Grundstückseigentümer für Schäden seines Nachbarn aufkommen, die aus ihm zurechenbaren, nach Paragraf 1004 BGB unzulässigen Einwirkungen auf dessen Grundstück entstehen.
Das OLG hob mit seinem Urteil eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf, da hier eine so genannte verschuldensunabhängige Haftung des Bauherrn greife. "Der verurteilte Bauherr kann sich in diesem Fall dann später an die Verursacher – also die beauftragte Baufirma – halten", rät Anette Rehm.

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