Gewährleistungsfrist endet nach fünf Jahren
Fünf Jahre nach Fertigstellung eines Eigenheims endet die Gewährleistungsfrist – eine Schlussbegehung mit einem Fachmann zur abschließenden Prüfung des Bauzustands ist dringend angeraten.
Ein Bauunternehmen haftet nur fünf Jahre für Mängel, die auf fehlerhafte Arbeiten zurückgehen. Mängel, die erst nach Ablauf dieser Frist entdeckt werden, können gegenüber Architekten oder Bauunernehmen nicht mehr geltend gemacht werden. Da Baumängel und Pfusch häufig erst nach Jahren – für den Sachverständigen – sichtbar zu Tage treten, ist eine Schlussbegehung mindestens ebenso wichtig wie die Bauabnahme. Entsprechend ist es sinnvoll, rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit einem Bausachverständigen das Haus noch einmal auf Herz und Nieren zu prüfen. Wurden die Mängel erst einmal angezeigt, ist die Verjährungsfrist gehemmt – der Bauunternehmer kann sich also nicht – etwa mit einer übermäßig langen Verhandlung über die Mängelbeseitigung – vor seiner Gewährleistungspflicht drücken.
Öffentlich bestellte und vereidigte, zertifizierte Experten für eine Schlussbegehung findet man beim Bund der Bausachverständigen (www.bbausv.de) sowie bei den Industrie- und Handelskammern.
Autor: jn