Bauherr und Bauunternehmer können wirksam vereinbaren, dass ein Nachlass nur gewährt wird, wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird. Dies bestätigte das Oberlandsgericht Celle nach Informationen von Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse
Bauherr und Bauunternehmer können wirksam vereinbaren, dass ein Nachlass nur gewährt wird, wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird. Dies bestätigte das Oberlandsgericht Celle nach Informationen von Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Die beiden Vertragspartner hatten vereinbart, dass ein Nachlass von neun Prozent gewährt werden solle, wenn die VOB als Vertragsgrundlage durch den Vertragspartner uneingeschränkt eingehalten werde. Der Unternehmer verweigerte jedoch den vereinbarten Nachlass, da der Bauherr die fälligen Abschlagszahlungen nicht innerhalb der von der VOB/B vorgesehenen Frist zahlte.
Das Gericht gab dem Unternehmer Recht, da die getroffene Vereinbarung wie eine Skonto-Abrede anzusehen sei. Dazu gehört, dass der Bauherr innerhalb der in der VOB/B genannten Fristen die Zahlungen leiste. Die Formulierung "uneingeschränkt" könne nur so verstanden werden, dass alle Zahlungen fristgerecht sein müssten, um den vereinbarten Nachlass von neun Prozent zu erhalten (Az. 14 U 226/03).