StartBauenBaurechtBefristungskriterien bei Zeitmietverträgen beachten

Befristungskriterien bei Zeitmietverträgen beachten

Zeitmietverträge dürfen nach neuem Mietrecht nur noch durch handfeste Gründe befristet werden. Dies trifft zu, wenn der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit

Zeitmietverträge dürfen nach neuem Mietrecht nur noch durch handfeste Gründe befristet werden. Dies trifft zu, wenn der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit

– die Räumlichkeiten in zulässiger Weise beseitigen oder wesentlich verändern oder instand setzen will und die Fortsetzung eines Mietverhältnisses dadurch nicht möglich ist

– die Räumlichkeiten für sich, seine nahen Angehörigen oder Haushaltsmitglieder nutzen will, also Eigenbedarf besteht

– die Räume an einen zur Dienstleistung verpflichteten vermieten möchte.

Diese Gründe muss der Vermieter dem Mieter bereits bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen. "Dabei ist zu beachten, dass ein einmal genannter Grund während der Laufzeit nicht mehr gegen einen anderen ausgetauscht werden kann", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Wird im Zeitmietvertrag die beabsichtigte Eigennutzung als Grund genannt, so muss der zukünftige Bewohner so angegeben werden, dass seine Zugehörigkeit zum privilegierten Personenkreis des Wohnungseigentümers erkennbar ist (AG Potsdam, Az. 24 C 583/03).
Verschiebt sich zeitlich der Befristungsgrund, darf der Mieter bis dahin länger bleiben, wenn er will. Entfällt der Grund völlig, hat der Mieter die Wahl zwischen Auszug zum festgelegten Termin oder auf Fortsetzung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit.

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