StartBauenBaurechtBei Bauvorhaben auf Mindesthonorierung des Architekten achten

Bei Bauvorhaben auf Mindesthonorierung des Architekten achten

Unterschreitet eine zwischen Bauherrn und Architekten vereinbarte Kombination von Pauschal- und Erfolgshonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), ist sie unwirksam. Auf dieses wichtige Urteil des Oberlandgerichts Köln macht Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse – vor allem Bauherren – aufmerksam

Unterschreitet eine zwischen Bauherrn und Architekten vereinbarte Kombination von Pauschal- und Erfolgshonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), ist sie unwirksam. Auf dieses wichtige Urteil des Oberlandgerichts Köln macht Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse – vor allem Bauherren – aufmerksam.

Entgegen einer entsprechenden Vereinbarung stellte ein Architekt seinem Bauherren die Mindestsätze der HOAI in Rechnung. Das Gericht gab ihm Recht. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ergebe sich daraus, dass ein Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen HOAI-Gebühren nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sei. Allein das Interesse des Bauherrn an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens wäre ein solcher Ausnahmefall allerdings nicht (OLG Köln, 11 U 53/04).

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