StartBauenBaurechtBei fristloser Kündigung nicht automatisch Schadenersatz

Bei fristloser Kündigung nicht automatisch Schadenersatz

Wer zu Recht fristlos gekündigt wird, kann sich schadenersatzpflichtig machen – egal ob Mieter oder Vermieter. "So haften Mieter zum Beispiel für den Mietausfall, wenn die Wohnung nicht sofort weitervermietet werden kann oder für Renovierungskosten, wenn sie die Wohnung vertragswidrig in einem desolaten Zustand verlassen haben", sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Vermieter müssen unter Umständen für Kosten, die dem Mieter durch den Umzug in die neue Wohnung entstanden sind, aufkommen

Wer zu Recht fristlos gekündigt wird, kann sich schadenersatzpflichtig machen – egal ob Mieter oder Vermieter. "So haften Mieter zum Beispiel für den Mietausfall, wenn die Wohnung nicht sofort weitervermietet werden kann oder für Renovierungskosten, wenn sie die Wohnung vertragswidrig in einem desolaten Zustand verlassen haben", sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Vermieter müssen unter Umständen für Kosten, die dem Mieter durch den Umzug in die neue Wohnung entstanden sind, aufkommen.

"Hat der Vermieter jedoch den Mieter durch eine unberechtigte fristlose Kündigung zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache veranlasst, steht ihm weder Schadensanspruch noch ein weiter gehender Mietzinsanspruch zu", betont Jörg Hofmann. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall verließ ein Mieter zwei Monate nach der fristlosen Kündigung die Wohnung.
Der Vermieter forderte außer Schadenersatz auch noch die Miete bis zu dem Termin einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Mietvertrags. Doch die Richter winkten ab. Sie kamen nach Prüfung zu dem Ergebnis der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und damit zum Fortbestehen des Mietverhältnisses.
Gleichzeitig verneinten sie auch den Zahlungsanspruch des Vermieters, weil dieser sich mit seinem Zahlungsverlangen rechtsmissbräuchlich, das heißt widersprüchlich verhalte und damit gegen den, im Privatrecht vorherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße. Einerseits fordere er die Räumung der Wohnung, andererseits wolle er gleichzeitig weiter den Mietzins (OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.10.2004, Az. I- 10 U 70/04).

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