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Betriebskostenabrechnung und Belegeinsicht

Zweifelt ein Mieter an der Korrektheit der jährlichen Betriebskostenabrechnung, so hat er das Recht, die entsprechenden Rechnungsbelege des Vermieters zu prüfen. Dabei gilt es allerdings, bestimmte Regeln zu beachten

Zweifelt ein Mieter an der Korrektheit der jährlichen Betriebskostenabrechnung, so hat er das Recht, die entsprechenden Rechnungsbelege des Vermieters zu prüfen. Dabei gilt es allerdings, bestimmte Regeln zu beachten. Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse weist hierzu auf wichtige Entscheidungen der Gerichte hin.
Grundsätzlich hat ein Mieter keinen Anspruch auf Zusendung von Fotokopien. Der Vermieter muss ihm lediglich die Einsicht ermöglichen (LG Berlin, Az. 62 S 230/02). Nur in Ausnahmefällen, wenn es einem Mieter nicht zumutbar ist, die Belege am Ort des Vermieters einzusehen, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder Vermieter und Mieter wohnen nicht am gleichen Ort, kann er die Zusendung von Kopien verlangen (LG Zwickau, Az. 6 S 176/02). "Dabei halten die Gerichte im Schnitt 25 Cent pro Kopie für Material und Verwaltungsaufwand für angemessen", sagt Anette Rehm.
Nimmt ein Mieter jedoch das Angebot des Vermieters, ihm die Belegkopien gegen Vorauszahlung von angemessener Kopier- und Portokosten zuzusenden, nicht wahr, so ist der Mieter zu behandeln, als habe er Einsicht in die Unterlagen genommen (AG Aachen, Az. 10 C 464/03).

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