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Betriebskostenabrechnung und Fristenregelung

Nach neuem Mietrecht muss ein Vermieter nach Paragraf 556 Abs. 3 BGB über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung hat er seinem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen

Nach neuem Mietrecht muss ein Vermieter nach Paragraf 556 Abs. 3 BGB über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung hat er seinem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen. Zusätzlich müssen Vermieter dabei noch gewisse Regeln kennen, wie Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse mitteilt.
Ist die fristgerecht abgeschickte Betriebskostenabrechnung nämlich dem Mieter nicht zugegangen, so muss eine Ersatzabrechnung ebenfalls innerhalb der Jahresfrist dem Mieter zugehen. Andernfalls entfällt ein möglicher Nachzahlungs- anspruch. Für eine fristgerechte Zustellung ist der Vermieter beweispflichtig (Landgericht Dresden, Az. 4 S 403/03).

Die einjährige Frist wird bei rechtzeitiger Zustellung mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es dabei auf die inhaltliche Richtigkeit für die Einhaltung der Frist nicht ankommt. Weicht zum Beispiel der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt zwar ein inhaltlicher Fehler, aber kein formeller Mangel der Abrechnung vor. Allerdings ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: Der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 115/04).

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