StartBauenBaurechtBeweislast für die Schadensursache bei Mietverhältnissen

Beweislast für die Schadensursache bei Mietverhältnissen

Ein Mieter darf nach Paragraf 543 BGB seine Räume nicht außerordentlich fristlos kündigen, wenn er selbst für den entstandenen Mangel der Räumlichkeiten verantwortlich ist

Ein Mieter darf nach Paragraf 543 BGB seine Räume nicht außerordentlich fristlos kündigen, wenn er selbst für den entstandenen Mangel der Räumlichkeiten verantwortlich ist. Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien strittig, trägt zuerst der Vermieter die Beweislast dafür, dass sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. "Kann der Vermieter in diesem Zusammenhang alle in seinen Verantwortungsbereich fallenden möglichen Schadensursachen ausräumen, geht die Beweislast auf den Mieter über", erklärt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin (Az. XII ZR 71/01, Urteil vom 10.11.2004).
Im konkreten Fall ging es um Feuchtigkeitsschäden, bei denen strittig war, ob ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Mieters oder des Vermieters angesiedelt ist.

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