Mietpreisbremse, Schönheitsreparaturen, Tierhaltung & Co.
Das Mietrecht zählt zu den dynamischsten Rechtsbereichen: Zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern provozieren ständig neue Urteile, die wiederum entscheidend für zukünftige Streitereien sind und auf diese Weise das Kräfteverhältnis beider Parteien immer wieder neu infrage stellen. Auch in diesem Jahr gab es bereits eine Vielzahl neuer Urteile. Die wichtigsten haben die Immobilienexperten der plusForta GmbH (kautionsfrei.de) im Folgenden zusammengestellt:
Landgericht Berlin hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig: Ursächlich dafür war, dass eine Mieterin gegen ihre Vermieterin Klage erhob, weil sie eine Rückzahlung von 1.241,11 Euro wegen überhöhter Miete als gerechtfertigt ansah. Die Vermieterin akzeptierte, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt den Bogen überspannt hatte und die Miete entsprechend günstiger hätte sein müssen. Angepasst darauf sprach das Amtsgericht Wedding der Klägerin eine Rückzahlung in Höhe von 297,57 Euro zu, wies allerdings die Klage wegen des restlichen Betrages von 943,54 Euro ab, wogegen die Klägerin Berufung einlegte.
In diesem Kontext wies das Landgericht (LG) Berlin in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass es die Mietpreisbremse (§ 556 d BGB) für verfassungswidrig halte. Begründet hat es dies so, dass der Vermieter gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, wonach Gleiches gleich zu behandeln ist, ungleich behandelt werde. § 556 d BGB in Verbindung mit der vom Land Berlin erlassenen Rechtsverordnung begrenze die zulässige Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe, wofür es aber keine faktische Begründung gäbe. Auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden keine relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern erhoben, die jedoch für eine sachliche Rechtfertigung nötig gewesen wären. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz geschützt werden sollten, in höherpreisigen Mietmärkten wie München erheblich bessergestellt seien als die gleichen Zielgruppen in Berlin.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 19.09.2017 – 67 O 149/17 -)
Vermieter muss bei Schönheitsreparaturen Farbwünsche des Mieters berücksichtigen: Wenn es Aufgabe des Vermieters ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), muss er dabei die Farbwünsche des Mieters respektieren. Es sei denn, der Farbwunsch geht mit Mehrkosten einher oder aber zu schützende Interessen des Vermieters stehen dem entgegen, so das LG Berlin. Ursächlich für dieses Urteil war, dass die Vermieter die Decken und Wände der Wohnung streichen sollten. Dagegen erhoben die Vermieter auch keinerlei Einwände, nur bevorzugten sie es, die Wohnung in Gelbtönen zu streichen. Das wollte der Mieter jedoch nicht und sprach sich für Weiß aus. Da die Vermieter sich darauf nicht einlassen wollten, entschied sich der Mieter für eine Klage, der das Amtsgericht Berlin-Mitte stattgab. Die Vermieter gingen indessen in Berufung, doch das LG bestätigte die Auffassung des Amtsgerichtes.
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2017 – 67 S 416/16 -)
„Tierhaltung nicht gestattet“-Klausel ist unwirksam: So entschied das Amtsgericht Nürnberg nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Vermieter hatten im Mietvertrag unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarungen“ handschriftlich festgehalten: „Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen“. Der Mieter hielt sich nicht daran, sodass 2015 ein Mops in die Wohnung einzog. Obwohl die Vermieter von ihm forderten, den Hund nicht in der Wohnung zu halten, kam er dem nicht nach.
Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass der Vermieter durch das Gesetz verpflichtet sei, die Hundehaltung zu erlauben. Im beiderseitigen Interesse müsse im Einzelfall abgewogen werden, ob die Tierhaltung zulässig ist oder nicht. In diesem Rahmen hätten die Größe und Anzahl der Tiere wie auch die individuellen Verhältnisse vor Ort abgewogen werden müssen. Dagegen legten die Vermieter Berufung ein, doch das LG teilte die Auffassung des Amtsgerichtes und wies die Klage ab.
(Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.11.2016, 30 C 5357/16)
Kautionsrückzahlung: Mängel müssen im Übergabeprotokoll festgehalten werden: Vermieter können eine Rückzahlung der Mietkaution nur dann verweigern, wenn der in Rede stehende Mangel auch im Übergabeprotokoll festgehalten ist. So entschied das Amtsgericht Ottweiler im Urteil vom 24.11.2016, AZ: 16 C 170/15, als ein Vermieter die Rückzahlung der Mietkaution verweigerte, da infolge der Einholung eines Schimmelgutachtens und der Beseitigung von Schimmel Kosten entstanden waren, für die er den Mieter zur Kasse bitten wollte. Dazu war er nicht berechtigt, außerdem hätte er die Frist zur Mangelbehebung abwarten müssen, bevor er eine Schimmelanalyse beauftragt.
„Immer wieder geraten Mieter und Vermieter aneinander und eine Lösung für ihre Auseinandersetzung muss oft vor Gericht gefunden werden. Gesprochene Urteile gestalten das Mietrecht immer wieder neu, sodass es schwierig ist, immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Daher ist es ratsam, sich in strittigen Mietrechtsangelegenheiten direkt an einen Fachanwalt zu wenden“, empfiehlt Robert Litwak, Mitgründer der plusForta GmbH.