BGH-Urteil zur Unterhaltspflicht
Reichen die Leistungen aus Renten- und Pflegeversicherung nicht aus, um das Altenheim zu finanzieren, wird Sozialhilfe gezahlt. Allerdings holt sich die Behörde oft das Geld von den Kindern der pflegebedürftigen Senioren zurück – denn diese sind unterhaltspflichtig. Wie der Bundesgerichtshof nun betonte, müssen diese allerdings nicht ihre eigene Altersvorsorge gefährden.(BGH, Az. XII ZB 269/12)
Erhält ein Alten- oder Pflegeheimbewohner Sozialleistungen, weil Rente und Pflegeversicherung nicht für das Heim ausreichen, kann die Behörde bei dessen Kindern Regress nehmen. Denn nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Es gibt jedoch für alles Grenzen: Nach § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht mehr in der Lage wäre, für seinen eigenen angemessenen Unterhalt aufzukommen. Der Fall: Eine Seniorin wurde in einem Altenheim gepflegt. Die Kosten wurden teilweise über die Sozialhilfe gedeckt. Die Behörde versuchte, sich das Geld beim Sohn der Dame wiederzuholen. Dieser verdiente nur 1.121 Euro netto im Monat, besaß jedoch eine Dreizimmer-Eigentumswohnung, in der er wohnte. Das Amtsgericht verurteilte den Sohn zur Zahlung von rund 5.500 Euro. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Leistungsfähigkeit des Sohnes falsch beurteilt worden sei. Sein Selbstbehalt habe zum fraglichen Zeitpunkt 1.400 Euro im Monat betragen, ab 1. Januar 2013 sogar 1.600 Euro. Zwar müsse das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den „Vermögensstamm“ angreifen, um seinen Eltern zu helfen. Die eigene Altersvorsorge müsse jedoch nicht gefährdet werden. Das Kind sei berechtigt, neben der gesetzlichen Rentenversicherung noch fünf Prozent seines Bruttoeinkommens in die private Altersvorsorge zu investieren. Das so gebildete sonstige Vermögen sei für den Elternunterhalt unantastbar. Übersteige es über die Dauer des Berufslebens nicht fünf Prozent vom Bruttoeinkommen des Sohnes, komme eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Frage. Das Verfahren ging an die Vorinstanz zurück – diese muss nun das Vermögen des Sohnes neu berechnen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12