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EnEV – welcher Stand ist vereinbart?

Vorsicht beim Vertragsabschluss

„Der Auftragnehmer arbeitet nach Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung bei Vertragsschluss“. Steht dieser Satz im Kleingedruckten des Kaufvertrags für ein Schlüsselfertighaus, sollte der Käufer besonders vorsichtig sein, warnt der Verband Privater Bauherren (VPB), denn maßgeblich für die anzuwendende Fassung der EnEV

ist der Zeitpunkt der Bauantragsstellung oder Bauanzeige.  

Korrekt wäre also, wenn der Anbieter auch das Datum von Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige als Stichtag für die EnEV vertraglich zusichern würde.

Macht er das nicht, und vergeht zwischen Vertragsunterzeichnung und Bau längere Zeit, in der die EnEV verschärft wird, dann hinkt das Haus später energetisch hinter seiner Zeit her und muss nachgerüstet werden. Der Streit darüber, wer nun die Nachrüstkosten übernimmt – Unternehmer oder Bauherr – wird sich dann kaum vermeiden lassen. Der VPB mahnt in nächster Zeit zu besonderer Vorsicht: Anfang 2009 steigen die EnEV-Anforderungen an Neubauten um durchschnittlich 30 Prozent.

Für 2012 ist eine weitere Verschärfung geplant. Diese Änderungen sollten im Vertrag immer rechtzeitig berücksichtigt werden.

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