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Fenstergitter nur mit Zustimmung der Miteigentümer

Eigentümer einer Erdgeschosswohnung dürfen nicht ohne weiteres Fenstergitter zum Schutz vor Einbrüchen anbringen. "Dies kann eine bauliche Veränderung darstellen, die die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt und daher deren Zustimmung bedarf", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist hierzu auf zwei Urteile der Oberlandesgerichte (OLG) hin

Eigentümer einer Erdgeschosswohnung dürfen nicht ohne weiteres Fenstergitter zum Schutz vor Einbrüchen anbringen. "Dies kann eine bauliche Veränderung darstellen, die die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt und daher deren Zustimmung bedarf", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist hierzu auf zwei Urteile der Oberlandesgerichte (OLG) hin. Der Beschluss über das Anbringen der Fenstergitter muss in der Regel sogar einstimmig gefasst werden.
Im ersten Fall klagten die Wohnungseigentümer gegen den Besitzer einer Erdgeschosswohnung und forderten die Entfernung der Gitterstäbe vor den Fenstern. Wenn die Gitter zudem als Kletterhilfe dienen könnten, Einbrüche in die darüber liegenden Wohnungen zu erleichtern, seien die Nachbarn berechtigt, ihre Zustimmung zu verweigern, urteilte das Gericht. Die betroffenen Nachbarn müssten es nicht hinnehmen, dass die Sicherheit ihrer Wohnungen beeinträchtigt werde (OLG Zweibrücken, Az. 3 W 12/00).

In einem anderen Fall gab das Gericht den klagenden Miteigentümern des Hauses ebenfalls Recht. Hier genügte ein Mehrheitsbeschluss, um die bauliche Veränderung durch das nachträgliche Einbauen der Gitter zu unterbinden (OLG Düsseldorf, Az. 1-3 Wx 148/04).

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