StartBauenBaurechtFrist verpasst: Verzicht auf Parabolantenne

Frist verpasst: Verzicht auf Parabolantenne

Das Anbringen von Parabolantennen ist ein endloses Thema, auch in Wohnungseigentümergemeinschaften. Hier urteilte der Bundesgerichtshof bereits: "Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden. Ein solcher Beschluss ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluss eine Vereinbarung abgeändert wird".

Das Anbringen von Parabolantennen ist ein endloses Thema, auch in Wohnungseigentümergemeinschaften. Hier urteilte der Bundesgerichtshof bereits: "Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden. Ein solcher Beschluss ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluss eine Vereinbarung abgeändert wird".
Dies musste auch ein ausländischer Miteigentümer vor dem Oberlandesgericht Köln erfahren, wie Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse mitteilt.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte per Beschluss das Anbringen von Parabolantennen untersagt. Ohne Widerspruch brachte der ausländische Miteigentümer trotzdem seine Antenne an der Außenfront des Hauses an und berief sich auf seine Informationsfreiheit.
Die Kölner Richter sahen das anders, da er den Beschluss nicht angefochten hatte. Das Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist komme einem Verzicht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit gleich (Az. 16 Wx 135/04). Die Parabolantenne musste wieder entfernt werden.

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