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Frostschäden können teuer werden

Immobilienbesitzer, als auch Mieter, müssen ihre Räumlichkeiten gegen Frostschäden schützen. Versicherungen treten nämlich für derartige Schäden nur ein, wenn die allgemein üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Darauf macht Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse aufmerksam

Immobilienbesitzer, als auch Mieter, müssen ihre Räumlichkeiten gegen Frostschäden schützen. Versicherungen treten nämlich für derartige Schäden nur ein, wenn die allgemein üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Darauf macht Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Hierzu gehört, auch bei Abwesenheit, stets für eine Grundbeheizung zu sorgen und auf keinen Fall Wasser in den Leitungen stehen zu lassen.
In einem Fall war der Mieter einer Dachwohnung während der Wintermonate über längere Zeit abwesend und hatte sich nicht um eine ausreichende Beheizung der Räume gekümmert. Während einer Frostperiode entstand durch eingefrorene Wasserleitungsrohre ein erheblicher Schaden in der Wohnung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied hier, dass es allein die Pflicht des Mieters ist, während seiner Abwesenheit für eine Grundwärme zu sorgen (10 U 81/95).
In einem anderen Fall hatte es ein Hausbesitzer versäumt, sein unbewohntes Anwesen frostsicher zu machen. Dadurch fror das Restwasser in der Hauptwasserleitung bei Temperaturen von bis zu 20 Grad Minus ein und zerstörte das Absperrventil. Als die Temperaturen wieder anstiegen, floss das Wasser ungehindert ins Haus. Das Oberlandesgericht Bamberg gab der, die Zahlung verweigernden, Gebäudeversicherung Recht. Der Hausbesitzer blieb auf seinen Kosten sitzen (Az. 1 U 174/01).

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