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Grillfans contra Qualmopfer

Die wichtigsten Urteile zum Grillen zu Hause

Sommer, Sonne, Grillsaison. Doch weder im eigenen Garten noch auf dem Balkon darf man jederzeit und beliebig oft brutzeln. Stefan Bernhardt, Rechtsexperte der Bausparkasse Schwäbisch Hall, gibt einen Überblick, was erlaubt ist und was nicht.

Das Landgericht München hat salomonisch geur-teilt: „Ein generelles Grillverbot ist genauso unzu-lässig wie eine generelle Grillerlaubnis.“ (Az.I 15 S 22735/03). Geringfügige Belästigungen durch beim Grillen im Garten entstehenden Rauch oder Geruch fallen unter das so genannte Toleranz-gebot. Daher muss gelegentliches Grillen grund-sätzlich geduldet werden, „wenn nicht die We-sentlichkeitsgrenze überschritten wird“.

Das subjektive Empfinden, was geringfügig ist und was wesentlich, ist allerdings extrem unter-schiedlich – und so müssen Gerichte immer wie-der zumutbare Obergrenzen fürs Grillvergnügen festlegen, etwa zwei Mal im Monat oder zehn Mal im Jahr (AG Westerstede, Az. 22 C 614/09 (II)). Das AG Schöneberg war wesentlich großzügiger und hielt bis zu 25 Mal – für jeweils etwa zwei Stunden – für zumutbar (Az. 3 C 14/07).

In allen Fällen gilt: Ab 22 Uhr ist Nachtruhe. In höchstens vier Ausnahmefällen im Jahr, etwa an Geburtstagen, darf die Grillparty im Garten auch bis Mitternacht gehen, hat das OLG Oldenburg entschieden (Az. 13 U 53/02).

Was schon über den Gartenzaun hinweg für Streit sorgt, ist bei Etagenwohnungen noch heik-ler. Die Wohnungseigentümerversammlung kann mehrheitlich beschließen, das Grillen mit offener Flamme auf Balkonen und Dachterrassen zu untersagen und dieses Verbot ordnungsgemäß in die Hausordnung aufnehmen (LG München, Az. 36 8058/12). Ebenso ist es zulässig, wenn Mietverträge Klauseln enthalten, die das Grillen auf dem Balkon mit Holzkohle ausdrücklich ver-bieten (gilt nicht für Gas- oder Elektrogrill). Hält man sich nicht an dieses Verbot, kann sogar eine rechtmäßige Kündigung die Folge sein, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).

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