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Handwerkerfristen bei Vertragsgestaltung beachten

Im Baubereich ist es wichtig, die Verjährungsfristen zu beachten. Das gilt für Hauskäufer, Bauherren sowie Sanierer oder Umbauer. Gewährleistungsansprüche aus Werkverträgen verjähren bei Bauwerken einschließlich der hierauf bezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen regelmäßig nach fünf Jahren

Im Baubereich ist es wichtig, die Verjährungsfristen zu beachten. Das gilt für Hauskäufer, Bauherren sowie Sanierer oder Umbauer. Gewährleistungsansprüche aus Werkverträgen verjähren bei Bauwerken einschließlich der hierauf bezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen regelmäßig nach fünf Jahren (§ 634a
BGB).
"Unter den Begriff des Bauwerks fallen nicht nur der Neubau eines Gebäudes, sondern auch Um- und Ausbauarbeiten und Teilbereiche des Tiefbaues", erläutert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Reine Reparaturleistungen zählen hier jedoch nicht dazu.

Als Bauwerk bzw. Arbeiten an einem Bauwerk gelten zum Beispiel:

– umfangreiche Malerarbeiten im Rahmen eines Umbauvorhabens mit umfassender Renovierung des gesamten Hauses

– der Austausch aller Fensterscheiben eines Hauses mit Isolierglas

– das Einpassen einer maßgenauen Einbauküche.

Unabhängig davon, ob ein Mangel erkennbar ist oder nicht, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Werks. Hinsichtlich der Verjährung ergibt sich jedoch ein bedeutender Unterschied zwischen einem BGB- und einem VOB/B-Werkvertrag. Die fünfjährige Frist des Paragrafen 634a BGB für Bauwerke wird nämlich in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/ B) auf nur vier Jahre verkürzt (§ 13 Nr. 4). Unter diese kürzere Frist fallen alle Ansprüche eines Kunden auf Mängelbeseitigung, Minderung und Schadensersatz. "Da ein Kunde hierdurch seine Gewährleistungsrechte erheblich verkürzt, sollte die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag bei Handwerkerleistungen gut überlegt sein", betont Anette Rehm.

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