StartBauenBaurechtInstandhaltungspflicht von Sondereigentum bleibt beim Eigentümer

Instandhaltungspflicht von Sondereigentum bleibt beim Eigentümer

Ist gemäß Teilungserklärung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten, so kann die Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden. Auf dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts weist Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse alle Eigentümergemeinschaften hin

Ist gemäß Teilungserklärung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten, so kann die Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden. Auf dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts weist Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse alle Eigentümergemeinschaften hin.

Die Richter hatten folgendes zu klären: Laut Bestimmung in der Teilungserklärung war der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und des Grundstücks, die seiner alleinigen Nutzung unterliegen, ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen. Im betreffenden Fall ging es um eine Mauer des Mehrheitseigentümers. Mit der Stimme des Mehrheitseigentümers wurde nun auf einer Eigentümerversammlung beschlossen, den Anstrich der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksmauer auf Kosten der Gemeinschaft auszuführen.

Der Anfechtung dieses Beschlusses gaben die Richter statt. Die Mauer, auf die sich der angefochtene Eigentümerbeschluss bezieht, liegt in dem Bereich, der dem Mehrheitseigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist, so das Gericht. Gemäß Teilungserklärung ist dieser Eigentümer auch alleine verpflichtet, die Mauern instand zu halten. Die Instandhaltung ist somit Sache nur des jeweiligen Wohnungseigentümers und nicht der Gemeinschaft (Az. 2Z BR 244/03).

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