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Kein Anspruch auf schöne Aussicht

Grundstückseigentümer haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine schöne Aussicht. Die Beeinträchtigung ist durchaus zuzumuten, wenn der örtliche Bauplan dem nicht entgegen steht. Auf diese mögliche Problematik macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Immobilienbesitzer aufmerksam

Grundstückseigentümer haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine schöne Aussicht. Die Beeinträchtigung ist durchaus zuzumuten, wenn der örtliche Bauplan dem nicht entgegen steht. Auf diese mögliche Problematik macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Immobilienbesitzer aufmerksam.
Die Konfliktsituation kann immer dann auftauchen, wenn auf einem Nachbargrundstück ein massives Bauwerk entstehen soll, dessen Umfang und Höhe die Aussicht in die freie Natur nehmen.
Nach Auffassung der Gerichte folgt jedoch aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme keineswegs auch gleichzeitig, dass ein einmal vorhandener Ausblick nicht mehr verbaut werden darf. Eine schöne Aussicht ist kein rechtlich anerkanntes Schutzgut, urteilte beispielweise das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (Az. 5 L 138/02). Das musste der Eigentümer eines Hauses mit freiem Blick in die Rheinebene erfahren, der gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 17 Wohnungen vor seinem Grundstück geklagt hatte.
Auch der Verwaltungsgerichtshof München befand in einer anderen Entscheidung, dass die Freihaltung der Aussicht im öffentlichen Baurecht keinen Schutzgegenstand darstellt. Im verhandelten Fall ging es um den Seeblick auf den Ammersee (Az. 20 B 90.402).

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