StartBauenBaurechtKein Recht auf Sichtschutz - Vermieter darf unansehnliche Bäume fällen

Kein Recht auf Sichtschutz – Vermieter darf unansehnliche Bäume fällen

Plötzlich war der Sichtschutz weg – Mieter eines Hauses oder einer Wohnung mit Garten müssen sich darauf einstellen, dass ein Vermieter im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung Pflanzen bei Erreichen einer bestimmte Höhe oder bei ungepflegtem Aussehen auch beseitigen darf. Auf ein entsprechendes Urteil des Dortmunder Amtsgerichts weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin

Plötzlich war der Sichtschutz weg – Mieter eines Hauses oder einer Wohnung mit Garten müssen sich darauf einstellen, dass ein Vermieter im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung Pflanzen bei Erreichen einer bestimmte Höhe oder bei ungepflegtem Aussehen auch beseitigen darf. Auf ein entsprechendes Urteil des Dortmunder Amtsgerichts weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin.

Die Vermieterin hatte rund drei Meter hohe schon recht ungepflegt wirkende Tannen abgeholzt und durch junge kleinere Bäume ersetzt. Die Mieter waren schockiert, da sie nun keinen Sichtschutz zu dem neben dem Garten verlaufenden Fußweg mehr hatten. Sie forderten daraufhin von der Vermieterin die Anpflanzung von neuen, mindestens 2,5 Meter hohen Bäumen oder das Anbringen eines gleichwertigen Sichtschutzes. Das Gericht gab jedoch der Vermieterin Recht (Az. 125 C 9966/03).

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