StartBauenBaurechtKein Widerrufsrecht für Immobilienkaufverträge bei Haustürgeschäften

Kein Widerrufsrecht für Immobilienkaufverträge bei Haustürgeschäften

Nach der Richtlinie 85/577/EWG der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Haustürgeschäfte können Verbraucher bei ihnen zu Hause abgeschlossene Verträge binnen sieben Tagen widerrufen. "Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch explizit nicht für Immobilienkaufverträge", warnt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 hin

Nach der Richtlinie 85/577/EWG der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Haustürgeschäfte können Verbraucher bei ihnen zu Hause abgeschlossene Verträge binnen sieben Tagen widerrufen. "Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch explizit nicht für Immobilienkaufverträge", warnt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 hin.

Dies trifft auch dann zu, wenn dieser Vertrag Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells ist, bei dem die vor Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des zur Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgten. Allerdings trägt die finanzierende Bank dann das Risiko des Immobiliengeschäfts, wenn sie den Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist zwar der Widerruf des Kreditvertrags möglich. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sich Anleger jedoch nicht lösen, weil dieses Gesetz auf Kaufverträge über Immobilien nicht anwendbar ist (EuGH 25.10.2005, Az. C-350/03).

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