Muss ein Mieter ein Mieterhöhungsverlangen per Gerichtsurteil nachträglich akzeptieren, so hat er zwar den fälligen Erhöhungsbetrag nachzuzahlen, Verzugszinsen für den Zeitraum jedoch nicht zwangsläufig. Über dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam
Muss ein Mieter ein Mieterhöhungsverlangen per Gerichtsurteil nachträglich akzeptieren, so hat er zwar den fälligen Erhöhungsbetrag nachzuzahlen, Verzugszinsen für den Zeitraum jedoch nicht zwangsläufig. Über dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Ein Vermieter hatte von seinen Mietern im Februar 2001 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete verlangt. Da die Mieter ihr Einverständnis zur Erhöhung verweigerten, klagte er.
Mit Urteil vom 20.12.2002, wurden die Mieter in erster Instanz verurteilt, einer Erhöhung der Miete um 55,22 Euro im Monat ab dem 01. 05. 2001 zuzustimmen. Daraufhin zahlten sie die Erhöhungsbeträge für die Zeit bis einschließlich Januar 2003 am 5. Februar 2003 nach. Doch der Vermieter forderte auch noch Verzugszinsen für die verspätete Zahlung. Er konnte jedoch im Prozess keinen echten Schaden durch den Zinsverlust begründen und ging hier leer aus. Verzugszinsen dürfen in der Regel nicht erhoben werden (BGH, Urteil vom 04.05.2005, Az: VIII ZR 94/04).