StartBauenBaurechtKrank und ohne Hilfe – kein Winterdienst

Krank und ohne Hilfe – kein Winterdienst

Viele Vermieter übertragen ihre Schneeräumpflicht per vertraglicher Regelung auf den Mieter. Allerdings kann der Vermieter den Mieter nicht durch eine nachträgliche Änderung der Hausordnung zum Schneefegen verpflichten.
Ob der Vermieter auch einem alten oder gebrechlichen Mieter den Winterdienst übertragen kann, war rechtlich lange umstritten

Viele Vermieter übertragen ihre Schneeräumpflicht per vertraglicher Regelung auf den Mieter. Allerdings kann der Vermieter den Mieter nicht durch eine nachträgliche Änderung der Hausordnung zum Schneefegen verpflichten.
Ob der Vermieter auch einem alten oder gebrechlichen Mieter den Winterdienst übertragen kann, war rechtlich lange umstritten.
„Ein Mieter wird jedenfalls dann von der mietvertraglichen Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes befreit, wenn er dazu aus gesundheitlichen Gründen nachweisbar nicht mehr in der Lage ist“, sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Münster.
Eine weitere Voraussetzung für die Befreiung war jedoch, dass sich weder private noch gewerbliche Dritte am Ort zur Übernahme der Arbeiten bereit erklärten (LG Münster, Az. 8 S 425/03; WM 2004, 193).
Der Vermieter hatte ursprünglich trotz der Bitte des Mieters auf dessen vertraglicher Erfüllung bestanden.

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