StartBauenBaurechtKündigung auch bei späterem Wegfall des Eigenbedarfs wirksam

Kündigung auch bei späterem Wegfall des Eigenbedarfs wirksam

Benötigt ein Vermieter eine seiner vermieteten Immobilien für sich selbst, für Personen seines Hausstandes oder für nahe Familienangehörige, so kann er seinem Mieter bis zum nächsten gesetzlich vorgeschriebenen Termin kündigen. In der Kündigung muss er die Person sowie die genauen Gründe des damit zusammenhängenden Eigenbedarfs nennen

Benötigt ein Vermieter eine seiner vermieteten Immobilien für sich selbst, für Personen seines Hausstandes oder für nahe Familienangehörige, so kann er seinem Mieter bis zum nächsten gesetzlich vorgeschriebenen Termin kündigen. In der Kündigung muss er die Person sowie die genauen Gründe des damit zusammenhängenden Eigenbedarfs nennen.

"Der Vermieter muss jedoch jetzt seinen Mieter über den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mehr informieren, wenn der Wegfall nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist", sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.11.2005 (Az. VIII ZR 339/04) hin, der damit eine umstrittene Rechtsfrage geklärt hat.

Eine zunächst wegen Eigenbedarfs wirksam erklärte Kündigung des Vermieters werde jedoch infolge Rechtsmissbrauchs weiterhin unwirksam, wenn der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist entfalle, so die BGH-Richter.

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