Rügefrist beträgt nur wenige Tage
Werkvertrag oder Kaufvertrag? Diese Frage beschäftigt zunehmend auch
Bauherren und zwar mit weitreichenden Folgen, so die Arbeitsgemeinschaft
für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein
(DAV). „Infolge einer schon vor geraumer Zeit urchgeführten
Gesetzesänderung (§ 651 BGB) unterliegen heute viele Verträge zwischen
Kaufleuten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks dem Kaufrecht, ohne dass dies den Beteiligten bewusst ist“,
beobachtet Dr. Peter Sohn, Vorstandsmitglied der ARGE Baurecht.
In dem vom BGH (Aktenzeichen VII ZR 151/08) entschiedenen Fall hatte sich ein Unternehmen dazu verpflichtet, zwei Silos nebst Systemplanung zu liefern. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Wände der Silos zu dünn waren. Der Bauherr berief sich gegenüber dem Lieferanten auf diesen Mangel und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages. Der BGH entschied, dass die Gewährleistungsansprüche nicht mehr durchsetzbar seien, weil der Käufer (Bauherr) es verabsäumt habe, den Kaufgegenstand (hier die Silos) auf Mängel zu überprüfen. Das Urteil lässt sich auf andere Bauteile übertragen, wie etwa Solaranlagen oder Fertiggaragen.
Bauherren, die selbst Bauelemente ordern, müssen sich darüber klar sein, dass diese Bauteile nicht anders behandelt werden als Auto oder Waschmaschine – Mängel müssen umgehend gerügt werden. Der Bauherr hat dazu keine fünf Jahre Zeit, wie dies sonst beim Hausbau (mit Werkvertrag) üblich ist.