Hat der Auftraggeber eine Verschiebung des im Bauvertrag festgelegten Baubeginns um vier Monate zu vertreten, weil dem Auftragnehmer die Architekten-, Schal- und Bewehrungspläne sowie die geprüfte Statik nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so kann der Auftragnehmer dadurch entstandene Mehrkosten gem. § 6 Nr. 6 VOB/B erstattet verlangen.
Hat der Auftraggeber eine Verschiebung des im Bauvertrag festgelegten Baubeginns um vier Monate zu vertreten, weil dem Auftragnehmer die Architekten-, Schal- und Bewehrungspläne sowie die geprüfte Statik nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so kann der Auftragnehmer dadurch entstandene Mehrkosten gem. § 6 Nr. 6 VOB/B erstattet verlangen.
VOB-Stelle Niedersachsen, Fall Nr. 1080 vom 09.05.1996
VOB/B §§ 3 Nr. 1, 6 Nr. 6; Bauzeitverzögerung; Schadensersatz
Problem/Sachverhalt
Der öffentliche Auftraggeber vergibt Rohbauarbeiten auf der Grundlage der VOB. Im Bauvertrag ist eine Ausführungszeit von Ende Oktober 1993 bis März 1995 vereinbart. Eine Lohn- und Materialpreisgleitklausel gem. § 15 VOB/A ist nicht vorgesehen bzw. sogar ausgeschlossen. Im November 1993 teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, daß ihm die für die Ausführung notwendigen Architekten-, Schal- und Bewehrungspläne sowie die geprüfte Statik fehlen. Diese Unterlagen erhält er vollständig erst Mitte Februar 1994. Wegen der dadurch bedingten Verschiebung des Baubeginns um vier Monate verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber Mehrkosten, da er wesentliche Leistungsteile nicht mehr mit den kalkulierten Materialpreisen des Jahres 1993 und auch nicht mit den für diese Leistungsteile kalkulierten Lohnkosten ausführen kann.
Der Auftraggeber hält die Mehrkostenforderung von ca. 3 % der Auftragssumme für unbegründet, weil eine Lohn- und Materialpreisgleitklausel im Bauvertrag nicht vorgesehen bzw. sogar ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Entscheidung
Die angerufene VOB-Stelle gibt in ihrer Stellungnahme dem Auftragnehmer Recht und bejaht einen Schadensersatzanspruch gem. § 6 Nr. 6 VOB/B. Der Auftragnehmer sei durch die entgegen § 3 Nr. 1 VOB/B nicht rechtzeitige Überlassung der zur Ausführung erforderlichen Pläne gehindert gewesen, mit der Bauausführung entsprechend der Bauzeitvereinbarung im Vertrag Ende Oktober 1993 zu beginnen. Dadurch seien dem Auftragnehmer Mehrkosten entstanden, da er bei seiner Kalkulation für einen erheblichen Leistungsteil von Materialpreisen des Jahres 1993 und Lohnkosten bis April 1994 hätte ausgehen können und ihm ohne die Verschiebung des Baubeginns auch nur diese geringeren Kosten entstanden wären, wenn keine Behinderung vorgelegen hätte. Diese Mehrkosten seien der zu ersetzende nachweislich entstandene Schaden des Auftragnehmers durch die Behinderung.
Praxishinweis
Der Stellungnahme der VOB-Stelle ist zuzustimmen (vgl. auch OLG Düsseldorf, BauR 96, 115). Zu beachten bleibt aber, daß Voraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch eine schriftliche Behinderungsanzeige gem. § 6 Nr. 1 VOB/B ist, die hier wohl zurecht in der Mitteilung des Auftragnehmers über das Fehlen der Pläne gesehen wurde. Ferner muß das Fehlen der Pläne für den verspäteten Baubeginn wirklich in dem Sinne ursächlich gewesen sein, daß der Auftragnehmer nur deshalb mit der Ausführung nicht beginnen konnte. Der vorliegende Fall zeigt im übrigen aber deutlich, daß der Schaden gem. § 6 Nr. 6 VOB/B durchaus nicht selten mit den Mehrkosten gem. § 2 Nr. 5 VOB/B identisch sein kann (vgl. dazu: Vygen/Schubert/Lang, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 2. Auf[., Rn. 288).