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Mietausfälle bei Baumängeln sind enge Mangelfolgeschäden

Mietausfälle wegen Baumängeln gehören zu den sogenannten engen Mangelfolgeschäden, auch wenn diese nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung erst beim Erwerber entstanden sind. Hierzu gehören ebenfalls Prozesskosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle

Mietausfälle wegen Baumängeln gehören zu den sogenannten engen Mangelfolgeschäden, auch wenn diese nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung erst beim Erwerber entstanden sind. Hierzu gehören ebenfalls Prozesskosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle. Auf diesen vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin.
Ein Mieter hatte die Miete wegen Feuchtigkeit gemindert, die auf Grund von Rissen im Außenputz entstanden war. Die Richter vertraten die Ansicht, dass der Schaden auf das Werk selbst zurück geht und dadurch diesem unmittelbar anhaftet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zunächst der Vermieter den Schaden durch den Mietausfall hatte. Es ist davon auszugehen, dass der Hersteller den gleichen Schaden erlitten hätte, wenn er die Wohnung nicht verkauft, sondern selbst vermietet hätte. Dann hätte er die Mietminderung hinnehmen müssen. Deshalb haftet für diesen Schaden (Mietausfall) der Hersteller des Werkes, nicht der neue Vermieter (Az. VII ZR 357/02).

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