Der Bundesgerichtshof weist erstmals in einem Urteil auf den möglichen Wertverlust einer Immobilie hin, sobald auf deren Dach ein Mobilfunksendemast steht. Auf diesen Beschluss vom 23.01.2006 macht Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam
Der Bundesgerichtshof weist erstmals in einem Urteil auf den möglichen Wertverlust einer Immobilie hin, sobald auf deren Dach ein Mobilfunksendemast steht. Auf diesen Beschluss vom 23.01.2006 macht Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage war bereits vor Jahren eine Mobilfunkanlage errichtet worden. Der zur Nutzung des Daches berechtigte Eigentümer wollte später im Rahmen seines Sondernutzungsrechtes dort zwei weitere Anlagen anderer Mobilfunkbetreiber errichten.
Dagegen wehrten sich die übrigen Wohnungseigentümer. Die BGH- Richter gaben ihnen Recht und kippten das Vorhaben. Die im Grundbuch eingetragene Befugnis zur Errichtung "einer Funkfeststation" auf dem Dach sei nicht dahingehend zu interpretieren, weitere Mobilfunkanlagen dort errichten zu können.
Die Anzahl der erlaubten Funkfeststationen auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage sei für alle Beteiligte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Auf der einen Seite könnten bei Errichtung mehrerer Anlagen höhere Mieteinnahmen von den Mobilfunkbetreibern erzielt werden, anderseits könne dies bei den Wohnungen der anderen Wohnungseigentümer jedoch zu einem gravierenden Wertverlust führen (BGH, Az. V ZB 17/06).