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Tipps zum Thema Immobilie (II)

Nachbarrecht gilt auch innerhalb einer Eigentümergemeinschaft

Bei der Aufteilung von Flächen in Wohnungseigentumsanlagen mit Gärten
kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen der Eigentümer.
„Dabei wird häufig außer Acht gelassen, dass Sondernutzungsflächen, die
einem Einzelnen zugewiesen sind, nachbarrechtlich wie Eigentum
behandelt werden können“, betont Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse

Das kann besonders zutreffen, wenn es etwa um die Frage nach der
Abgrenzung von Sondernutzungsrechten mehrerer Wohnungseigentümer geht,
beispielsweise ob die Pflanzabstände zwischen benachbarten
Gartenflächen eingehalten wurden.

Ein Fall: Zu einer Reihenhaus-Eigentümergemeinschaft gehört ein
Grundstück nach Bruchteilen. Per notariellem Vertrag wurden hier
räumlich abzugrenzende Grundstücksteile einzelnen Miteigentümern zur
Gartennutzung zugewiesen. Ein Miteigentümer verlangte nun von seinem
Nachbarn, bestimmte Anpflanzungen an der Gartengrenze zu beseitigen.
Begründung: Nach den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen sei der
Pflanzabstand nicht korrekt eingehalten. Der Nachbar bestritt in diesem
Fall jedoch die Anwendbarkeit der Vorschriften.

Der Bundesgerichtshofs stellte hierzu in einer Entscheidung eindeutig
klar: Die Anwendung des Nachbarrechts wird auf nachbarschaftsähnliche
Verhältnisse erweitert. Grundsätzlich gelten die bundesrechtlichen
Vorschriften zum Nachbarrecht (§§ 906 ff. BGB) und die
Landesnachbarrechtsgesetz zwar nur für das Eigentum an benachbarten
Grundstücken. Doch diese Regelungen sind auf das Wohnungseigentum
übertragbar. Nichts anderes gilt auch im Verhältnis von
Bruchteilseigentümern (BGH, Urteil vom 28.9.2007, Az. V ZR 276/06).
„Auch Pflanzabstände sind somit innerhalb einer Eigentümergemeinschaft
nach der jeweiligen landesrechtlichen Nachbarrechtsregelung
einzuhalten“, sagt Rehm.

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