Architekten müssen an künstlerische und rechtliche Rahmenbedingungen denken
Nachverdichtung heißt das Gebot der
Stunde: Nicht mehr auf der grünen Wiese wollen Menschen heute bauen,
sondern möglichst in der Stadt. Dort sind Grundstücksteilungen, die
Erschließung von Hinterliegergrundstücken sowie Abbruch und Neubau an
der Tagesordnung.
„Für diese Gebiete gibt es oft keinen
Bebauungsplan“, weiß aus Erfahrung Baurechtsanwältin Heike Rath,
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft
für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein
(DAV): „In solchen Fällen müssen Neubauten nach den Vorgaben des § 34
des Baugesetzbuches geplant werden. Die Vorgaben sind unpräzise; das
Bauvorhaben muss sich in die nähere Umgebung ‚einfügen‘.“
„Bauen nach § 34 klingt einfach, birgt aber enorme Risiken. Vor allem
Architekten neigen dazu, die Frage des Einfügens unter städtebaulichen
und architektonischen Gesichtspunkten zu beurteilen: Wie hoch sind die
Nachbarhäuser? Wie viele Stockwerke haben sie? Wie steil sind die
Dächer? Aus den Ergebnissen ermitteln sie Durchschnittswerte und
angepasste Gestaltung und versuchen damit – weil vertraglich so mit
dem Bauherrn vereinbart – den Bauplatz maximal auszunutzen. Das geht
oft schief.“
Nachbarn wehren sich nämlich häufig gegen die nachträgliche
Verdichtung der Bebauung vor ihrer Haustür. Der Fall geht vor Gericht,
die Pläne werden abgelehnt. „Vor Gericht“, erläutert die Frankfurter
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, „werden die Baupläne
nämlich nicht von Architekten beurteilt, sondern von Juristen, und die
fragen zunächst immer, ob ein Bauvorhaben geeignet ist,
bodenrechtliche Spannungen zu verursachen.“
Wird der Plan angelehnt, hat der Architekt ein Problem, denn er hat ja
den Auftrag, das Grundstück maximal auszunutzen. Kann er seinen
Vertrag aber nicht erfüllen, bezahlt ihn der Auftraggeber häufig
nicht. Das Ergebnis ist Ärger für alle Parteien. „Architekten dürfen
sich beim Bauen nach § 34 keinesfalls nur an gestalterischen und
städtebaulichen Vorgaben orientieren, sondern sie müssen auch
rechtliche Rahmenbedingungen ins Kalkül ziehen und ihren Bauherrn über
die Risiken aufklären. Der Baurechtsanwalt berät sie dabei.“