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Architektenhaftung:

Vertrag ist Vertrag

Immer wieder problematisch: das Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt. Schwäbisch

Hall-Rechtsexpertin Caroline Jagschitz weist jetzt auf zwei aktuelle Gerichtsurteile hin, die

„erfreulicherweise die besondere Verantwortung des Architekten betonen und die Stellung des Laien gegenüber dem Fachmann stärken“.

Steht im Vertrag eines Bauherrn mit dem Architekten, dass die Baukosten eine bestimmte Obergrenze keinesfalls überschreiten dürfen, so handelt es sich dabei um eine verbindliche Vereinbarung und nicht um eine unverbindliche grobe Schätzung. Ist absehbar, dass der festgelegte Rahmen überschritten wird (im Streitfall um ca. zehn Prozent), so kann der Bauherr den Architektenvertrag fristlos kündigen, hat das OLG Brandenburg entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bauherr den

Architekten zuvor erfolglos aufgefordert hat, den Kostenrahmen einzuhalten. Damit nicht genug: Der Bauherr kann unter Umständen auch Ersatz für Honorarvorauszahlungen und andere Beträge fordern, die er im Vertrauen auf die Einhaltung der schriftlichen Absprachen ausgegeben hat (Az. 13 U 69/10).

Hat ein Architekt mit dem Bauherrn die Verwendung eines genau definierten Baumaterials vereinbart (hier: Hochlochziegel einer bestimmten Rohdichte), duldet dann aber wegen Lieferschwierigkeiten des Herstellers den Einsatz eines qualitativ minderwertigen Materials mit der Folge von Baumängeln, so haftet er für alle durch die Beseitigung der Mängel entstehenden Kosten. Hat der Auftraggeber ein berechtigtes

Interesse an einem im Sinne des Vertrages einwandfreien Werk, so kann sich der Architekt nach Auffassung des OLG Karlsruhe auch nicht darauf berufen, dass es angesichts der Kosten unverhältnismäßig wäre, den Mangel zu beheben (Az. 8 U 97/09).

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