Klage gegen Contipark Parkgaragen GmbH erfolgreich
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat vom Landgericht Berlin bei ihrer Klage gegen mehrere Klauseln in den Mietverträgen der Contipark Parkgaragen GmbH Recht bekommen. Eine zunächst eingelegte Berufung hat das beklagte Unternehmen – vermutlich mangels Erfolgsaussicht – nun zurückgezogen.
Nicht nur Wohnraum ist in der Stadt knapp, auch Parkplätze sind rar. Da freut sich, wer einen (möglichst bezahlbaren) Tiefgaragenplatz hat. Wer in den letzten Jahren allerdings dennoch den begehrten Platz kündigte und dann vergaß sein Fahrzeug rechtzeitig zu entfernen, musste, zumindest als (Ex-)Kunde der Contipark Parkgaragen GmbH, damit rechnen, abgeschleppt zu werden – natürlich mit entsprechenden Kosten. Darüberhinaus wurde laut Mietvertrag für das Überziehen der Parkzeit eine Vertragsstrafe von 20 Euro fällig. Ebenfalls abgeschleppt werden konnten laut Nutzungsbedingungen der Contipark Parkgaragen Kurzzeitparker, deren Parkschein nicht von außen gut sichtbar im Fahrzeug gelegen hatte. Möglich machten diesen Abschleppwahn einige Klauseln in Mietverträgen und Nutzungsbedingungen der deutschlandweit knapp 120 Parkhäuser betreibenden Contipark Parkgaragen GmbH. Gegen eben jene Klauseln hat die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich vor dem Landgericht Berlin geklagt. Das Gericht bestätigte die Ansicht der Vebraucherschützer, dass die entsprechenden Klauseln die Mieter unverhältnismäßig benachteiligen. (Az: 4 O 136/08)
Die unterlegene Contipark legte zwar zunächt Berufung gegen das Urteil ein, zog diese aber zurück, nachdem das zuständige Berliner Kammergericht sich geneigt zeigte, das vorangegangene Urteil des Landgerichts zu bestätigen.