StartBauenBaurechtRechnungen über "verlängerte Bauzeiten" kritisch prüfen

Rechnungen über "verlängerte Bauzeiten" kritisch prüfen

Keine Umsatzsteuer bei Verlängerung der Baustelle

Auf Handwerkerrechnungen kommen 19 Prozent Umsatzsteuer. Das ist allgemein bekannt. Wenige kennen dagegen die Ausnahme von dieser Regel, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Die hat der Bundesgerichtshof bereits am 24. Januar diesen Jahres verkündet (VII ZR 280/05). Demnach darf auf keine Rechnungsposition für so genannte „verlängerte Bauzeiten“, Umsatzsteuer erhoben werden.

Dies, so die ARGE Baurecht, hat sich bislang noch nicht bei allen am Bau Beteiligten herumgesprochen. Da Baustellen häufig länger laufen und Baustelleneinrichtungen entsprechend auch länger vorgehalten werden müssen als zunächst geplant, machen Unternehmer anschließend beim Bauherrn Schadensersatz für diese verlängerte

Baustelleneinrichtung geltend. Das ist Rechtens. Nicht in Ordnung ist es allerdings, wenn sie auf diese Position dann zusätzlich Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bauherren, so rät die ARGE Baurecht, sollten ihre Rechnungen daraufhin kritisch prüfen.

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