StartBauenBaurechtRechte des Mieters bei nicht gesetzeskonformer Anlage der Kaution

Rechte des Mieters bei nicht gesetzeskonformer Anlage der Kaution

Haben Sie mit Ihrem Mieter die Zahlung einer Kaution vereinbart, müssen Sie auf Verlangen des Mieters auch nachweisen, dass Sie diese Kaution entsprechend der Vereinbarung mit dem Mieter und den Vorschriften des Mietrechts angelegt haben

Haben Sie mit Ihrem Mieter die Zahlung einer Kaution vereinbart, müssen Sie auf Verlangen des Mieters auch nachweisen, dass Sie diese Kaution entsprechend der Vereinbarung mit dem Mieter und den Vorschriften des Mietrechts angelegt haben.

Kommen Sie als Vermieter dieser Nachweis-Pflicht nicht nach, fragt sich, ob der Mieter dann berechtigt ist, die Miete vorläufig einzubehalten. Ob dem Mieter dieses Druckmittel zusteht, hatte kürzlich das Landgericht Darmstadt zu entscheiden:

Nach diesem Urteil vom 8.11.2001 ist der Mieter nur in Ausnahmefällen berechtigt, die Miete zurückzuhalten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht ohne weiteres dann vor, wenn der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage der Mietkaution nicht nachweist.

Nur dann, so das Gericht, wenn das Mietverhältnis in Kürze endet und die Gefahr besteht, dass der Mieter seine Kaution wegen Vermögenslosigkeit des Vermieters verliert, könne er aus diesem Grund ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete ausüben.

Das Gericht hat ausdrücklich klar gestellt, dass der Mieter keinesfalls ausstehende Mietzinszahlungen zurückbehalten kann, wenn ihm der Vermieter eine gesetzeskonforme Geldanlage nicht nachweist.

Zwar hat der Mieter Anspruch auf den Anlagenachweis. Diesen kann er jedoch nur in Form einer entsprechenden Klage geltend machen. Darüber hinaus kann er den Vermieter im Klagewege verpflichten, eine konforme Anlage der Kaution vorzunehmen.

Fazit: Damit hat das Gericht klar gestellt, dass es bei dem Grundsatz bleibt, dass die Kaution der Sicherung des Vermieters für offene Ansprüche dient und nicht "abgewohnt" werden darf. Nur in dem beschriebenen Ausnahmefall ist dies möglich.

Hinweis: Die Entscheidung wendet sich ausdrücklich gegen eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Mannheim aus dem Jahr 1990. Dort wurde die Auffassung vertreten, dass dem Mieter in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn der Vermieter auf Verlangen den Nachweis gesetzeskonformer Anlage nicht erbringt.

Um eine endgültige Klärung dieser Frage zu erreichen, muss eine Entscheidung des BGH abgewartet werden.

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