StartBauenBaurechtSchadenersatz bei verweigerter Zustimmung zur Wohnungsvermietung

Schadenersatz bei verweigerter Zustimmung zur Wohnungsvermietung

Ist bei einer Eigentümergemeinschaft laut Gemeinschaftsordnung die schriftliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich, wenn eine Eigentumswohnung vermietet werden soll, so darf diese nur aus wichtigem Grund versagt werden

Ist bei einer Eigentümergemeinschaft laut Gemeinschaftsordnung die schriftliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich, wenn eine Eigentumswohnung vermietet werden soll, so darf diese nur aus wichtigem Grund versagt werden. Auf dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin. "Verweigern die anderen Wohnungseigentümer ohne wichtigen Grund die Zustimmung, kann dies sogar Schadenersatzansprüche auslösen", betont Anette Rehm.

Zwei Wohnungseigentümer lagen im Streit, weil die eine Partei der anderen die Genehmigung zur Vermietung der Eigentumswohnung verweigerte. Durch die Verzögerungen bezog die vorgesehene Mieterin deshalb eine andere Wohnung. Der verhinderte Vermieter verlangte daraufhin Schadenersatz wegen Mietausfall.

Das BayObLG sah den Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt. Es sei zwar zulässig, grundsätzlich die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bei der Vermietung zu vereinbaren. Als wichtiger Ablehnungsgrund kämen jedoch nur solche Umstände in Betracht, dass etwa durch die Vermietung oder den neuen Mieter erkennbar rechtlich geschützte Gemeinschaftsinteressen verletzt würden. Bei der vorhandenen Wohnungsgröße sei eine Frau mit drei Kindern jedoch kein Verweigerungsgrund.
Die Höhe des auszugleichenden Schadens richtet sich nun danach, wie lange die Mieträume wegen der unberechtigten Zustimmungsverweigerung tatsächlich leer stehen und nach den erzielbaren Mieteinnahmen für diesen Zeitraum (Az. 2Z BR 141/03).

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