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Tipps zum Thema Immobilie

Schadensersatzanspruch schon vor Fertigstellung der Immobilie

Bauherren stehen in der Regel erst nach der Fertigstellung des Werks
die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche zu. „Zeigen sich
allerdings bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwiegende Mängel,
kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn ergeben, wenn
dem Mangel durch eine Nachbesserung nicht mehr abgeholfen werden kann
oder der Unternehmer seine Nachbesserungsbefugnis aus sonstigen Gründen
verloren hat“, erläutert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse

Dieser Anspruch lässt sich aus § 280 BGB ableiten. Ein solcher Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Baufirma die
Bauarbeiten vertragswidrig einstellt oder so verzögert, dass mit einer
zumutbaren Fertigstellung nicht zu rechnen ist.

In einem vor dem Oberlandsgericht Koblenz zu klärendem Fall hatte das
Bauunternehmen seine Pflicht dahingehend verletzt, die Bodenplatte und
das Kellergeschoss binnen angemessener Frist soweit herzustellen, dass
die nachfolgenden Arbeiten ohne bautechnische Bedenken hierauf
gegründet und zügig bis zur Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens
für ein Einfamilienhaus fortgeführt werden konnten. Da im Frühjahr mit
dem Bau begonnen worden war, durfte der Bauherr damit rechnen, dass die
Dacheindeckung bis Winter fertiggestellt sein würde, urteilten die
Richter (OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007, 5 U 521/07)

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