Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz treten in Wohnräumen am häufigsten in den kühleren Monaten auf. "Werden solche Mängel durch direkt an den Wänden aufgestellte Möbel mit verursacht, so trifft einen Mieter jedoch kein Verschulden", erklärt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Osnabrück hin
Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz treten in Wohnräumen am häufigsten in den kühleren Monaten auf. "Werden solche Mängel durch direkt an den Wänden aufgestellte Möbel mit verursacht, so trifft einen Mieter jedoch kein Verschulden", erklärt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Osnabrück hin.
In diesem Falle liege vielmehr ein Wohnungsmangel vor, entschied der Richter. Es sei einem Mieter nicht zuzumuten, etwa große Möbelstücke zehn Zentimeter von der Wand abzurücken, nur um mögliche Feuchtigkeitsschäden zu verhindern (Az. 14 C 385/04).
Aus demselben Grund müsse kein Mieter darauf verzichten, an bestimmten Wänden Möbelstücke aufzustellen,
In einem anderen Fall schlug sich das Amtsgericht Hannover ebenfalls auf die Seite eines Mieters. Es sei diesem nicht zuzumuten, einen Wandschrank in der Küche regelmäßig durch Öffnen der Türen zu beheizen und zu belüften. Eine Mietminderung sei deshalb gerechtfertigt (520 C 13591/03).