Das sog. Zwei-Konten-Modell besteht darin, daß über (mindestens) zwei betriebliche Kontokorrentkonten die Geldbewegungen abgewickelt werden, wobei das eine Konto ausschließlich die Einnahmen aufnimmt, und von dem zweiten Konto ausschließlich die Ausgaben getätigt werden. Der Unternehmer entnimmt die auf dem Einnahmenkonto aufgelaufenen Guthaben, um private Verbindlichkeiten zu tilgen.
Das sog. Zwei-Konten-Modell besteht darin, daß über (mindestens) zwei betriebliche Kontokorrentkonten die Geldbewegungen abgewickelt werden, wobei das eine Konto ausschließlich die Einnahmen aufnimmt, und von dem zweiten Konto ausschließlich die Ausgaben getätigt werden. Der Unternehmer entnimmt die auf dem Einnahmenkonto aufgelaufenen Guthaben, um private Verbindlichkeiten zu tilgen. Die für die auf dem Ausgabenkonto aufgelaufenen Verbindlichkeiten anfallenden Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn eine kurzfristige Finanzierung in eine langfristige betriebliche Finanzierung umgeschuldet wird.
Der Große Senat hat mit Beschluß vom 8.12.1997 (GrS 1-2/95, DStR 98.159) klargestellt, daß eine Darlehensaufnahme für betriebliche Ausgaben im engen zeitlichen Zusammenhang mit Entnahmen aus dem Betrieb, auch dann zu im Betrieb abzugsfähigen Schuldzinsen führt, wenn die Entnahme dem Erwerb eines (selbstgenutzten) Grundstücks dient.
Die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist auch gegeben, wenn die im Betrieb erzielten Einnahmen zur Tilgung eines privaten Darlehens entnommen werden, und für die betrieblichen Aufwendungen ein neues Darlehen aufgenommen wird. Die Besicherung des betrieblichen Darlehens durch die entschuldete, private lmmobilie führt zu keiner anderen Beurteilung.
Diese Entscheidung des Großen Senats ist nicht nur für Kontentrennung im Bereich der Gewinneinkünfte (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) anzuwenden, sondern auch auf die Überschußeinkünfte. Während die Auswirkungen für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen in der Regel gering sein werden, da hierfür nur relativ unbeträchtliche Ausgaben anfallen, kann die Bedeutung im Bereich der Vermietung und Verpachtung erheblich sein:
In einem derartigen Fall hat der Eigentümer die Mieteinnahmen auf einem Konto zu vereinnahmen, während von dem zweiten Konto die gesamten Aufwendungen, insbesondere der Kapitaldienst, geleistet werden. Die Mieteinnahmen können in vollem Umfang für private Zwecke verwendet werden, und die Schuldzinsen für die aus den Aufwendungen entstandene Kontokorrentverbindlichkeit sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen kann die vom Mieter vereinnahmte Umsatzsteuer gleichfalls entnommen werden, während die an das Finanzamt zu leistende Umsatzsteuervorauszahlung vom Ausgabenkonto bestritten wird.
Es ist grundsätzlich empfehlenswert, über die dem betrieblichen Bereich zugeordneten Einnahme- und Ausgabekonten keine privaten Zahlungen abzuwickeln, sondern die Entnahme durch eine Umbuchung auf ein drittes, privates Konto zu tätigen und von dort die gewünschten Transaktionen vorzunehmen ("Drei-Konten-Modell")