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Schutz vor Bauträger-Insolvenz

Private Bauherren brauchen Rechtsrat und Eigeninitiative

Käufer von Bauträgerhäusern beauftragen Baurechtsanwälte häufig
mit der Vertragsprüfung. Dabei interessieren sie sich für Fragen der
Gewährleistung, für Grundpfandrechte und Freistellungen der
finanzierenden Banken. Eine rechtliche Beratung hierzu ist in der Tat
sinnvoll. Seltener machen sich Kaufinteressenten Gedanken über die
Leistungsfähigkeit des zukünftigen Vertragspartners.

Baurechtsanwälte können ihre Mandanten bei der Klärung dieser Fragen
unterstützen. Sie sehen beispielsweise das Handelsregister ein und
prüfen, wie lange die betreffende Firma schon besteht und wie hoch ihr
Stammkapital ist, und sie empfehlen zur Beurteilung der bautechnischen
Seite gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das
reicht aber erfahrungsgemäß nicht aus – um Referenzen müssen sich
Bauherren selbst kümmern. Und zwar am besten noch, bevor sie den
Anwalt konsultieren, denn manche Firma disqualifiziert sich dabei von
selbst.

Bauträger leben, wie alle Unternehmen, von ihrem Ruf. Ist der gut,
nennen sie erfahrungsgemäß bereitwillig Referenzobjekte. Bauherren
sollten diese Hinweise dann auch aufgreifen, rät die ARGE Baurecht,
und sich bei früheren Vertragspartnern informieren, beispielsweise
über die Zuverlässigkeit beim Einhalten von Terminen, die technische
Sorgfalt beim Bauen, aber auch über die Erreichbarkeit bei Problemen
und die Kommunikation mit den Bauherren im allgemeinen. Auch wenn die
Reputation des Unternehmens angeschlagen ist, können Kaufinteressierte
das erfahren: In Internetforen und Blogs halten enttäuschte Bauherren
selten mit ihrer Frustration hinterm Berg. Dabei gilt: Nicht jedes
Pauschalurteil kritiklos übernehmen, sondern lieber noch mal nachhaken
und konkret fragen: Wo ist was schief gegangen? An wem hat es gelegen?
Wie wurde das Problem zum Schluss gelöst? Das kostet Zeit, aber der
Aufwand ist gering, angesichts der enormen Summe, die beim Hauskauf
zur Disposition steht.

Einem Irrtum sitzen nach Erfahrung der ARGE Baurecht fast alle
angehenden Bauherren auf: Sie glauben, die sogenannte
Freistellungserklärung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
schütze sie vor finanziellen Verlusten, dann nämlich, wenn der
Bauträger insolvent wird und sie bereits mehr Geld bezahlt haben, als
der noch unfertige Baukörper wert ist. In diesem Fall, so hoffen sie,
erstatte ihnen die Bank des Bauträgers das zu viel gezahlte Kapital
zurück. Das ist aber ein Irrglaube, so die ARGE Baurecht. Die
Freistellungserklärung gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 MaBV bedeutet
in den meisten Fällen lediglich, dass die Grundschuld, die der
Kreditgeber des Bauträgers auf dem Grundstück eingetragen hat,
gelöscht wird, sobald der Käufer das fertige Haus samt Grundstück
endgültig bezahlt hat, oder der Käufer für das wegen der Insolvenz
unfertige Gebäude zumindest einen vom Wert her entsprechenden Betrag
gezahlt hat. Vor einer Überzahlung schützt nur ein Zahlungsplan, der
sich tatsächlich und wertmäßig am Baufortschritt orientiert. Auch hier
leisten Baurechtsanwälte wertvolle Aufklärung für Verbraucher.

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