Wohungseigentümer dürfen ihre Terrassen nicht einfach nach Gutdünken baulich umgestalten. Wenn sie es dennoch tun, können die Miteigentümer die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts macht die LBS Badische Landesbausparkasse aufmerksam.
Wohungseigentümer dürfen ihre Terrassen nicht einfach nach Gutdünken baulich umgestalten. Wenn sie es dennoch tun, können die Miteigentümer die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts macht die LBS Badische Landesbausparkasse aufmerksam.
Im betreffenden Fall hatten die Eigentümer einer Terrassenwohnung die Betonplatten der Terrasse und das darunterliegende Kiesbett entfernt und anschließend mit Erde aufgefüllt und bepflanzt. Die Miteigentümer wollten das nicht dulden und gingen vor Gericht. Dieses gab ihnen in allen Instanzen Recht.
Es sei nicht auszuschließen, so das Gericht, daß allein durch den Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, nämlich in die Kiesschicht, weitere nachteilige Auswirkungen auf das Gemeinschafts- oder Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer verursacht werden können. Auch würde sich durch die bauliche Veränderung nur noch erschwert feststellen lassen, ob und gegebenenfalls wodurch Schäden am Gemeinschaftseigentum aufgetreten sind. Deshalb bejahte das Gericht eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmte Maß hinaus (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG).