StartBauenBaurechtÜberlegungsfrist und Sonderkündigungsrecht des Mieters bei einer Mieterhöhung

Überlegungsfrist und Sonderkündigungsrecht des Mieters bei einer Mieterhöhung

Erhält ein Mieter ein Mieterhöhungsverlangen, so hat er bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Monats Zeit, die Argumente des Vermieters sowie die Richtigkeit der Vergleichsangaben zu überprüfen

Erhält ein Mieter ein Mieterhöhungsverlangen, so hat er bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Monats Zeit, die Argumente des Vermieters sowie die Richtigkeit der Vergleichsangaben zu überprüfen. "Ist der Mieter mit der berechtigten Mieterhöhung nicht einverstanden, so kann er innerhalb dieser Zeit das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei weiteren Monaten schriftlich kündigen", sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse und weist auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei einem Erhöhungsverlangen hin. In diesem Fall tritt auch die Mieterhöhung nicht ein (Paragraf 561 Abs. 1 BGB).
Stimmt er dem Erhöhungsverlangen zu, so wird der erhöhte Mietzins erstmals ab Beginn des dritten Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Mieter das Erhöhungsverlangen erhalten hat (Paragraf 558b Abs. 1 BGB).
Beispiel: Das Erhöhungsverlangen ging dem Mieter am 22. April 2004 zu. Er hat nun eine Überlegungsfrist bis zum 30. Juni 2004. Der höhere Mietzins ist zum ersten Mal ab Juli 2004 zu zahlen, wenn der Mieter der Erhöhung zugestimmt hat. "Will der Mieter aber die Erhöhung nicht akzeptieren und kündigen, so muss er dies schriftlich spätestens bis zum 30. Juni 2004 für den 31. August 2004 tun," erläutert Jörg Hofmann.

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