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Unsere Nachbarn – geliebte Feinde

Wichtige Mietrechtsurteile zum europäischen Nachbarschaftstag

Am 28. Mai findet der siebte europäische Nachbarschaftstag statt. Eine gute Gelegenheit, seine Nachbarn bei gemeinsamen Aktionen wie Hoffesten näher kennenzulernen. Denn häufig sorgt schon die persönliche Bekanntschaft dafür, dass nachbarschaftliche Konflikte gar nicht erst entstehen. Zum Nachbarschaftstag hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) Urteile zu häufigen Nachbarschaftsstreitigkeiten zusammengestellt. „Bei Unklarheit über das richtige Verhalten hilft häufig schon ein Blick in die Hausordnung“, rät Verbandsdirektor Xaver Kroner.

Lärm und Geruch im Treppenhaus

Lärmende Kinder im Treppenhaus sind von der Hausgemeinschaft hinzunehmen, entschied das Landgericht München. Kleinkindergeschrei beim morgendlichen Verlassen einer Wohnung sei zumutbar und kein Grund für eine Mietminderung (LG München, Az.: 24 U 198/04). Familienfreundlich ist die Rechtsprechung auch beim Parken von Kinderwagen im Hausflur. Wenn diese noch ausreichend Platz für den Fluchtweg lassen, ist das Abstellen erlaubt (BGH, V ZR 46/06).

Die Vorlieben beim Kochen sind naturgemäß unterschiedlich. Doch auch wenn der Nachbar ein Freund der exotischen Küche ist: Haushaltsübliche Essensgerüche im Flur müssen toleriert werden (AG Hamburg-Harburg, WM 93, 39). Wird jedoch die Eingangstür zum Auslüften der Wohnung genutzt, müssen die durchdringenden Düfte nicht geduldet werden (AG Saarbrücken, DWW 94, 186).

Die Nutzung des Hausflurs als „Raucherzimmer“ kann indes untersagt werden (AG Hannover AZ 70 II 414/99). Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer täglich bis zu fünf Zigaretten im Treppenhaus geraucht, da seine Frau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug.

Was im Hof erlaubt ist

Fahrradanhänger für Kinder dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg im Hof abgestellt werden. Der Richter stellte fest, dass Mieter die Gemeinschaftsflächen nutzen dürfen, sofern sie andere damit nicht stören (AG Berlin-Schöneberg, 6 C 430/05). Ein häufiger Zankapfel ist auch das Spielen im Hof. Hier sind Sport und Spiel von Kindern im Rahmen der Hausordnung kein Grund für eine Mietminderung. Die Nachbarn müssen den damit verbundenen Lärm dulden. Anders sieht es aus, wenn die Grünanlage von allen Kindern des Viertels als Bolzplatz genutzt wird. Falls der Vermieter es in diesem Fall unterlässt, ein Verbotsschild aufzustellen, sei eine Mietminderung von fünf Prozent angemessen, urteilte das Amtsgericht Frankfurt (AG Frankfurt, 33 C 1726/04 – 13).

Grillen – Zankapfel Nummer 1

Alle Jahre wieder sorgt das sommerliche Grillen für Unmut und Klagen bei Gericht. Hier gibt es eine Fülle von Urteilen. Auf dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Grillen sei in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden, urteilten die Richter. Wichtig ist hierbei die Rücksichtnahme auf die Nachbarn. Das Amtsgericht Bonn entschied, dass zwischen April und September einmal monatlich auf dem Balkon gegrillt werden darf. Die Nachbarn sollten hierüber 48 Stunden vorher informiert werden (Az. 6 C 545/96). Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).

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