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Untervermietung an Touristen

Mietrechtsurteil des BGH

Hat ein Wohnungseigentümer seinem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, bedeutet das noch nicht, dass dieser die Wohnung auch als Ferienwohnung an ständig wechselnde Gäste vermieten darf. Dies entschied nach D.A.S. Angaben der Bundesgerichtshof. Auch ein Verzicht des Vermieters auf ein Kennenlernen der einzelnen Untermieter berechtigt nicht zur Vermietung an Touristen.

BGH, Az. VIII ZR 210/13

Hintergrundinformation:

Immer mehr Wohnungen in deutschen Großstädten werden als Ferienwohnungen vermietet – dies führt des Öfteren zu Gerichtsverfahren. Aber nicht immer geht es dabei um Nachbarn, die sich gestört fühlen: Mancher Mieter kommt auf die Idee, seine Mietwohnung ganz oder teilweise an Feriengäste unterzuvermieten und damit gutes Geld nebenher zu verdienen. Weiß der Vermieter von dieser Nutzung nichts, sind rechtliche Probleme vorprogrammiert. Der Fall: Der Mieter einer Berliner Zwei-Zimmer-Wohnung hatte bei seiner Vermieterin angefragt, ob er seine Wohnung untervermieten dürfe. Denn er benötige die Wohnung eigentlich nur noch alle 14 Tage übers Wochenende für einen Besuch bei seiner Tochter. Die Vermieterin gab ihm die Erlaubnis zur Untervermietung – mit der Auflage, dass den Untermietern Postvollmacht zu erteilen sei. Auf eine vorherige Überprüfung der Untermieter verzichtete die Vermieterseite. Der Mieter bot die Wohnung daraufhin im Internet als Ferienwohnung an. Die Vermieterin hielt dies für vertragswidrig. Mehrere Abmahnungen blieben erfolglos. Es folgte die Kündigung. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Mieter nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt war. Die Nutzung durch tageweise wechselnde Feriengäste unterscheide sich erheblich von der Nutzung durch einen für einen gewissen Zeitraum bleibenden Untermieter. Die Vorgabe, den Untermietern Postvollmacht zu erteilen, zeige auch, dass die Erlaubnis sich nicht auf eine Vermietung an Feriengäste bezogen habe – denn diese seien zur Wahrnehmung solcher Aufgaben gar nicht in der Lage.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2014, Az. VIII ZR 210/13

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